AGB

A-Tron Service GmbH
A-Tron Blockheizkraftwerke GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkaufs- Leistungs- und Lieferbedingungen) Stand: 01.01.2017

1. Allgemeine Bestimmungen

Für Angebote, Lieferungen, Werkleistungen und sonstige Leistungen (zusammen „Leistungen“) von sämtlichen Produkten der A-TRON® gelten die nachfolgenden AGB. Abweichungen oder Ergänzungen sind schriftlich zu vereinbaren. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, A-TRON® stimmt deren Geltung schriftlich zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn A-TRON® in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

Alle Leistungen, die zwischen A-TRON® und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Die A-TRON® Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. v. § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebot, Vertrag, Leistung von A-TRON®

Angebote von A-TRON® sind freibleibend und unverbindlich, sofern A-TRON® nicht schriftlich etwas anderes erklärt. Angaben in Angeboten zu Leistungen, Betriebskosten, Verbrauchswerten, Abmaßen und Gewichten sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertragsschluss erfolgt durch Auftragsbestätigung von A-TRON® nach Bestellung des Kunden. Der Kunde ist für einen Zeitraum von vier Wochen an seine Bestellung gebunden.

Maßgeblich für Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ist die Auftragsbestätigung von A-TRON® einschließlich der darin in Bezug genommenen Anlagen. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von A-TRON® schriftlich bestätigt werden. Gleiches gilt für zugesicherte Eigenschaften des Vertragsgegenstandes. A-TRON® kann die vertraglichen Leistungen ändern oder von ihnen abweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen von A-TRON® für den Kunden zumutbar ist.

Werk-/Arbeitstage im Sinne des Vertrages sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage. Die Regelarbeitszeit von A-TRON® ist werktags mo – do von 07:00 bis 15:45 Uhr und fr von 07:00 bis 14:00, soweit nicht für einzelne Leistungen etwas anderes vereinbart ist.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt A-TRON® alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben oder Anforderungen fehlerhaft, unvollständig oder nicht aktuell sind, teilt er dies A-TRON ® unverzüglich mit.

Durch unterlassene, nicht rechtzeitige, nicht vollständige oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Mitwirkungspflichten verursachte Mehrkosten trägt der Kunde.

4. Leistungsänderungen (Change Requests)

Möchte der Kunde vereinbarte Leistungen ändern, teilt er A-TRON® den Änderungswunsch unter Angabe der Inhalte und Gründe schriftlich mit. A-TRON® prüft den Änderungswunsch in angemessener Zeit auf seine Auswirkungen auf die Vertragsdurchführung, insbes. auf Mehrkosten, Mehraufwand, Lieferfristen und Mitwirkungspflichten des Kunden.

Nach Prüfung des Änderungswunsches legt A-TRON® dem Kunden die Auswirkungen auf die Vertragsdurchführung dar. A-TRON® unterbreitet, sofern möglich, ein Angebot zur Umsetzung des Änderungswunsches.

Die Umsetzung von Änderungswünschen erfolgt gegen separate Vergütung gemäß Angebot durch A-TRON®. Der Kunde trägt auch den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand für die Prüfung durch A-TRON® nach Abs. 1 und die Erstellung eines Umsetzungsangebots nach Abs. 2.

5. Zahlungsbedingungen und Preise

Der Kunde zahlt an A-TRON® die Vergütung, die sich nach den Vertragsunterlagen bestimmt; und falls dort nichts geregelt ist, die Vergütung, die sich nach der bei Auftragsbestätigung gültigen Preisliste von A-TRON® ergibt.

Die Preise verstehen sich ab Herstellerwerk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Der Lieferer schuldet grundsätzlich keine Aufstellung oder Montage, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Im Falle einer Vereinbarung über Lieferung, Einbringung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle mit diesen Leistungen zusammenhängenden Kosten einschließlich aller Nebenkosten, Reisekosten und Auslösungen.

Hat der Kunde seinen Sitz nicht in Deutschland und fallen aufgrund der Leistungserbringung für den ausländischen Kunden besondere Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben an, sind diese vom Kunden zu tragen, bzw. falls A-TRON® Schuldner dieser Abgaben ist, sind A-TRON ® die gezahlten Abgaben vom Kunden zu erstatten.

Rechnungen von A-TRON® sind nach Zugang, sofern auf der Rechnung nicht anders angegeben, sofort fällig und zahlbar.

Zahlungen sind ohne Skontoabzug, Spesen ab Rechnungsdatum gem. Abs. 4 fällig und zahlbar und kostenfrei auf ein in der Rechnung bzw. Auftragsbestätigung angegebenes Konto zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber -nicht an Erfüllungsstatt- entgegengenommen, vorbehaltlich rechtzeitiger und ordentlicher Gutschrift. Inkasso und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen eines Zahlungsverzuges.

Über die vereinbarten Leistungen hinausgehender Aufwand wird zu den bei A-TRON® üblichen Preisen abgerechnet.

Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn keine der in den vorstehenden Ziffern 1-5 bezeichneten besonderen Zahlungsbedingungen in der Auftragsbestätigung niedergelegt sind. Im Übrigen stehen Aufrechnungsrechte dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von A-TRON® anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

A-TRON® ist berechtigt, vom Kunden eine Anzahlung auf seine Leistung zu verlangen. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt ist, beträgt die Anzahlung 30% der vertraglichen Vergütung und ist mit Datum der Auftragsbestätigung fällig.

6. Lieferung, Termine, Leistungsstörung

Liefertermine oder sonstige Termine sind stets unverbindliche Zielvorstellungen, außer sie sind schriftlich als verbindlich vereinbart. Verbindliche Liefertermine sind eingehalten, wenn A-TRON® dem Kunden bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft des Liefergegenstands angezeigt hat.

Die Geltendmachung von Rechten oder Ansprüchen gegen A-TRON® wegen Verzug setzt voraus, dass der Kunde A-TRON® nach Eintritt der Verzögerung fruchtlos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, dies wäre unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für den Kunden unzumutbar.

Eine von A-TRON® verschuldete Überschreitung einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt den Kunden für den nachgewiesenen Verzugsschaden eine Entschädigung zu beanspruchen, und zwar für jede volle Woche der Verspätung bis zu höchstens 0,5%, jedoch im Ganzen höchstens bis zu 5% der vertraglichen Vergütung der rückständigen Lieferung. Bei grob fahrlässigem Verschulden von A-TRON® oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit findet eine Haftungsbeschränkung nicht statt.

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener und von A-TRON® nicht zu vertretenden Umstände (z.B. Krieg, Streik, Aussperrung, Unruhen, Enteignungen, Gesetzesänderungen, behördliche Anordnungen, Sturm, Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Wassereinbrüche, Stromausfälle, etc.) sowie Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte) führen nicht zum Verzug von A-TRON®. Vereinbarte Leistungszeiten verlängern sich automatisch um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferungsverweigerung des Vorlieferanten sowie eine sonstige nicht Verfügbarkeit der geschuldeten Leistung, berechtigten A-TRON® zur ganzen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages. A-TRON® ist verpflichtet, den Kunden bei Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und die Gegenleistung des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.

Der Versand von Liefergegenständen erfolgt auf Gefahr des Kunden. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die A-TRON® nicht zu vertreten hat, um mehr als eine Woche ab Anzeige der Versandbereitschaft, so kann A-TRON® den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen einlagern. Bei Einlagerung im eigenen Werksbereich kann A-TRON® dem Kunden je angefangenen Monat der Einlagerung mindestens 0,5% des Vertragspreises des eingelagerten Liefergegenstands berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach.

7. Gefahrenübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

Sofern der Kunde es wünscht, wird A-TRON® die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

Die Lieferung erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden und zwar ab Herstellungswerk, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

8. Installation

Wird die Installation und Inbetriebnahme des Vertragsgegenstands durch A-TRON® ausgeführt, so beginnt A-TRON® die Installation erst, wenn sämtliche baulichen Voraussetzungen abgeschlossen vorliegen. Vereinbarte Fristen zur Installation beginnen erst, wenn alle baulichen Voraussetzungen vorliegen, bzw. verlängern sich um den Zeitraum, in welchem die baulichen Voraussetzungen zur Installation noch nicht vorgelegen haben.

Handwerkszeug und Hilfsmittel, wie Hebegeräte, Gerüste o.ä. werden vom Kunden gestellt oder nach Vermittlung durch A-TRON® vom Kunden gezahlt oder nach Verauslagung durch A-TRON® vom Kunden ersttatet.

Sollte ohne Verschulden von A-TRON® eine Verzögerung oder Unterbrechung in der Installation oder Inbetriebnahme des Vertragsgegenstands eintreten, so hat der Kunde alle durch die Verzögerung oder Unterbrechung entstandenen Mehrkosten und Schäden zu tragen, es sei denn, die Gründe der Verzögerung liegen weder in der Sphäre des Kunden, noch sind sie von ihm zu vertreten.

9. Mängelhaftung

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, a) dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, b) dass die gelieferten Anlagen- und Anlagenteile durch einen von A-TRON® zugelassenen Fachbetrieb ordnungsgemäß montiert und in Betrieb genommen und die vom Hersteller vorgegebenen Aufstellung. Anschlussbedingungen, insbes. das Bestehen einer funktionierenden Kommunikationsleitung (LAN) eingehalten wurden, c) dass die gem. Betriebsanleitung und Herstellervorschriften vorgeschriebenen Einrichtungs-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten (insbes. Ölwechsel, Zahnriemenwechsel etc.) durch einen von A-TRON® zugelassenen Fachbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert worden sind, d) dass die Vorgaben gem. den technischen Datenblättern des Herstellers, insbes. der Heizungswasserqualität, zu jeder Zeit gegeben ist bzw. war.

Der Kunde darf ohne vorhergehendes Einverständnis von A-TRON® keine Mängel selbst beseitigen. Beseitigt der Kunde einen Mangel selbst, so kann er eine etwa vereinbarte Garantieleistung nur in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ein nachfolgender Schaden nicht auf seinen Eingriff beruht. Durch den Eingriff des Kunden verursachte Kosten gehen in jedem Fall zu seinen Lasten.

Für Schäden des Vertragsgegenstandes durch natürlichen Verschleiß, infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, insbesondere durch Nichtbeachtung der von A-TRON® bezeichneten Vorgaben oder übermäßiger Beanspruchung, infolge Veränderung der Wärmeabnahme, infolge wenn das Verhältnis der Starts zu den Betriebsstunden kleiner als 1:3 beträgt, infolge Verwendung ungeeigneter Betriebs- und Schmiermittel, infolge mangelhafter Bauarbeiten oder infolge chemischer oder elektrischer Einwirkungen, haftet A-TRON® nicht.

Im Rahmen der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen hat der Kunde für die Vornahme aller nach A-TRON® notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzgegenständen oder Ersatzteilen eine angemessene Zeit zur Verfügung zu stellen.

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist A-TRON® verpflichtet, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen wie Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

A-TRON® haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Pflichten, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von A-TRON® auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens beschränkt, maximal jedoch in Höhe der vereinbarten vertraglichen Vergütung.

Ferner haftet A-TRON® bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen sowie sonstige Folgeschäden in Form reiner Vermögensschäden.

Die Haftungsbeschränkungen gemäß den vorgenannten Ziffern gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Arglist sowie in Fällen, in denen eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.

Soweit die Haftung von A-TRON® ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

10. Eigentumsvorbehaltssicherung

Das Eigentum an den von A-TRON® an den Kunden gelieferten Gegenständen geht erst nach Begleichung der gesamten Verbindlichkeiten des Kunden aus der Vertragsbeziehung auf den Kunden über. A-TRON® darf Zahlungen des Kunden auf die Forderungen verrechnen, für die die geringste Sicherheit besteht.

Der Kunde darf über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände weder durch Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, noch in sonstiger Weise verfügen. Bei Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände mit anderen Sachen tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an A-TRON® ab und verpflichtet sich, den neuen Gegenstand für A-TRON® zu verwahren.

Kommt der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht nach, so ist A-TRON® berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss jeden Zurückbehaltungsrechtes die Herausgabe des gelieferten und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes nebst Zubehör zu verlangen und diesen in Besitz zu nehmen. Das Recht des Kunden, bei Ausübung des Gewährleistungsrechts einen angemessenen Kaufpreisanteil zurückzubehalten, bleibt unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand ausreichend gegen Beschädigung oder Zerstörung unmittelbar zu Gunsten von A-TRON® zu versichern. Der Versicherungsschutz ist A-TRON® vom Kunden nachzuweisen. Bei nicht erbrachtem Versicherungsnachweis ist A-TRON® berechtigt, die Versicherung selbst auf Kosten des Kunden zu tätigen.

11. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrechte

An allen gelieferten Zeichnungen, Unterlagen und Schaltplänen behält sich A-TRON® die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur mit vorherigen, schriftlichen Zustimmung von A-TRON® Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung eines Auftrages oder Rückabwicklung eines Auftrages unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.

An Standardsoftware hat der Besteller das nichtausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Kunde darf ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Sicherungskopie erstellen.

12. Schlussbestimmungen (Salvatorische Klausel)

Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag vereinbaren die Parteien schriftlich. Erfüllungsort ist der A-TRON® Geschäftssitz, sofern der Kunde Kaufmann ist. Für die Leistungs- und Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag Hannover.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die entstandenen vertraglichen Lücken sind im Sinne des dispositiven Gesetzesrechts und im Falle, dass dies zu keiner interessengerechten Lösung führt, durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.

 

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